Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11.10.2019 der Anhebung der Regelbedarfe für die Personenkreise der Arbeitslosengeld-II-Empfänger ab dem 01. Januar 2020 zugestimmt, die Verordnung wurde am 21.10.2019 verkündet. Die Grundlage dafür bildet die Fortschreibung der statistischen Erfassung und Auswertung der Lohn- und Preisentwicklung im Zeitraum von Juli 2018 bis Juni 2019.
Der Regelbedarf für die Leistungsberechtigten wurde wie folgt festgesetzt:
Regelbedarf ab 01.01.2020 |
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für Alleinstehende (Eckregelsatz) |
auf 432 Euro (8 Euro mehr) |
für Paare/Bedarfsgemeinschaften |
auf 389 Euro (7 Euro mehr) |
erwachsene Kinder (ab 18 Jahren) im Haushalt anderer |
auf 345 Euro (6 Euro mehr) |
für Kinder von 14 - 17 Jahren |
auf 328 Euro (6 Euro mehr) |
für Kinder von 6 - 13 Jahren |
auf 308 Euro (6 Euro mehr) |
für Kinder von 0 - 5 Jahren |
auf 250 Euro (5 Euro mehr) |
Das kommunale Jobcenter hat die Änderungen für alle ab dem 10.10.2019 verschickten Bescheide für das Kalenderjahr 2020 bereits eingearbeitet; diese weisen also bereits die neuen Regelbedarfe auf. Mit der Anhebung der Regelbedarfe erhöhen sich auch automatisch die ggf. zu gewährenden Mehr- und Sonderbedarfe, die individuell notwendig sein können und entsprechend ausgewiesen werden.
Weiterhin werden die erhöhten Beträge für Unterhaltsvorschuss für das Jahr 2020 bereits bedarfsmindernd erfasst.
neue Zahlbeträge UVG in 2020
- für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 165 Euro,
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 220 Euro,
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 293 Euro.
Auch für die Leistungsberechtigten, welche vor dem 10.10.2019 einen bis ins neue Kalenderjahr hineinreichenden Bewilligungsbescheid erhalten haben, wird die Änderung automatisch wirksam. Die Auszahlung für Januar 2020 beinhaltet in jedem Fall die geänderten Werte, auch wenn im Vorfeld kein gesonderter Änderungsbescheid zugeschickt wurde.