Wer mit Lebensmitteln arbeitet, wie
- Küchenpersonal und Servicekräfte in der Gastronomie
- Verkaufspersonal in Bäckereien, Metzgereien und Supermärkten
- Produktionsmitarbeiter in der Lebensmittelindustrie
- Pflegepersonal und Betreuer in medizinischen und sozialen Einrichtungen
- …
trägt eine große Verantwortung für die Gesundheit seiner Konsumenten. Eine Belehrung über die Hygiene im Umgang mit Lebensmitteln ist daher gesetzlich vorgeschrieben:
Wer zum ersten Mal eine gewerbliche Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufnimmt, muss sich zuvor im Gesundheitsamt in einer Erstbelehrung über Krankheiten, ihr Auftreten und ihre Symptome, Ansteckungsrisiken und Personalhygiene informieren lassen (§ 43 IfSG). Diese Verpflichtung gilt für alle Personen, die bei ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Berührung kommen (zum Beispiel Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen) oder auch mit Bedarfsgegenständen (zum Beispiel Geschirr) in Berührung kommen und die Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel zu befürchten ist.
Die Veranstaltungen zur Erteilung der Nachweise finden im Gesundheitsamt in Grimma und Borna statt, dauern ca. eine Stunde und sind gebührenpflichtig (37€) Bitte melden Sie sich vorher an:
Grimma: Frau Götz 03433 241 -2404
Borna: Frau Berger 03433 241 -2477 und Frau Laubner 03433 241 -2464
Bitte beachten Sie bei der Terminvereinbarung, dass bei Aufnahme der Tätigkeit die Belehrung höchstens drei Monate zurückliegen darf.
Die Bescheinigung über die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gilt bundesweit. Nach der Erstbelehrung im Gesundheitsamt übernimmt der Arbeitgeber die jährlichen Belehrungen, diese werden im Nachweisheft für Beschäftigte (Gesundheitspass) eingetragen.
Weitere Informationen gibt es auch auf www.landkreisleipzig.de .