Die extremen Verhältnisse in unseren Fließgewässern erfordern die Einschränkung der Wasserentnahmen, informiert die untere Wasserbehörde. Seit 2018 haben wir die Wasserentnahme aus den Fließgewässern im Sommer eingeschränkt. 2018 und 2019waren sehr trockene Jahre mit Niederschlägen von nur um 400 bis 500 mm/a. Hinzu kommt, dass die potentielle Verdunstung in diesen Jahren extreme Werte von bis zu 800 mm/a erreichte. Die bisherige Entwicklung deutet auf ähnliche Zustände auch in 2020 hin.

Daraus resultiert ein bisher noch nie beobachteter defizitärer Zustand des Wasserhaushaltes in unserer Region. Das hat Auswirkungen auf den Grundwasserstand, der abgesunken ist. Jetzt im Sommer sind bereits zahlreiche kleine Bäche trockengefallen. Aber auch die Parthe führt stellenweise kein Wasser mehr. Mit dem Absinken des Grundwasserspiegels kann dieser unter der Gewässersohle liegen und das Wasser des Baches diffundiert in den Grundwasserleiter.

Die geringen Wasserstände führen bei der Sonneneinstrahlung zur Erhöhung der Wassertemperatur, der Sauerstoffgehalt im Gewässer sinkt. Je wärmer es wird, umso weniger Sauerstoff kann das Wasser aufnehmen. Sinken die Werte unter 3 mg/l wird es für die Lebewesen im Gewässer kritisch. Verstärkt ist auch die Massenentwicklung von Algen in Standgewässern und neuerdings auch in Fließgewässern zu beobachten. Ursache dafür ist u.a. die geringe Wasserführung und damit verbundene höhere Nährstoffkonzentration in den Fließgewässern.

Es ist deshalb erforderlich, die Wasserentnahmen einzuschränken. Wir weisen somit darauf hin, dass die Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern auch durch die Anlieger an Gewässern und Eigentümern von Gewässern nicht mehr ohne wasserrechtliche Erlaubnis erfolgendarf. Das gilt insbesondere für die Entnahme mit Pumpen.

Zur Erklärung: Grundsätzlich ist für die Wasserentnahme eine wasserrechtliche Erlaubnis von der Wasserbehörde erforderlich. Ausnahmsweise kann der Eigentümer des Gewässergrundstückes oder der Eigentümer des daran angrenzenden Grundstückes ohne Erlaubnis Wasser entnehmen. Diese Ausnahme gilt jedoch nur, wenn keine Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes bzw. keine Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu erwarten ist. Die gegenwärtige geringe Wasserführung, die Aufwärmung durch die intensive Sonneneinstrahlung und die fehlende Verdünnung für weiterhin erforderliche Stoffeinleitungen führen bereits zu einer Stresssituation im Ökosystem Gewässer. Weitere Wasserentnahmen, insbesondere mittels Pumpe, verschlechtern die Wasserführung und die Verdünnung noch. Der erlaubnisfreie Eigentümer- und Anliegergebrauch ist somit ab sofort nicht mehr zulässig.

Selbst die Wasserentnahmen, für die eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, sind eingeschränkt. Aus dem Gewässer darf nur so viel Wasser entnommen werden, dass immer noch ein ökologischer Mindestwasserabfluss im Fließgewässer verbleibt. Weitere Regelungen zur Einstellung der Entnahme bei Niedrigwasser sind im jeweiligen Wasserrechtsbescheid enthalten.

Die Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde führen dahingehend verstärkt Kontrollen an den Gewässern durch. Soweit Entnahmen festgestellt werden, muss der unberechtigte Wassernutzer mit einem empfindlichen Bußgeld rechnen.

Der Gemeingebrauch, d.h. in diesem Fall das Schöpfen mit Handgefäßen aus dem natürlichen Gewässer, ist bis auf Weiteres möglich.

Grundsätzlich sollte ein sparsamer Umgang mit dem kostbarem Nass erfolgen. Das gilt insbesondere auch für die Entnahme des Grundwassers. Fangen Sie das Regenwasser für die Gartenbewässerung auf. Es ist teurer und ökologisch nicht sinnvoll, dafür noch einen Brunnen bohren zu lassen.

Für Fragen zum Wasserrecht steht die untere Wasserbehörde im Umweltamt zur Verfügung.

Dr. Bergmann

Amtsleiter

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