Wegen der anhaltenden Trockenheit gelten im Landkreis Leipzig derzeit folgende Verbote bzw. Beschränkungen von Wasserentnahmen:

  • Oberirdische Gewässer: Es darf kein Wasser mittels technischer Hilfsmittel, z.B. Pumpen entnommen werden. 
  • Brunnen: Zwischen 10 und 18 Uhr darf kein Wasser zur Bewässerung öffentlicher und privater Grün- und Gartenflächen sowie von Sportanlagen entnommen werden. Das gilt auch für auch für Wasserentnahmen aus privaten Gartenbrunnen und für Bewässerungen, für welche eine wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt.

Der Landkreis Leipzig erlässt Allgemeinverfügung im Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauchs - Beschränkungen für oberirdische Gewässer bis zum 30.09.2023 - die genauen Bestimmungen finden Sie im Anhang.

Verbot Wasserentnahme oberirdische Gewässer

Im Landkreis Leipzig gilt wegen anhaltender Trockenheit für den Eigentümer- und Anliegergebrauch ab sofort ein Wasserentnahmeverbot für oberirdische Gewässer - zum Schutz von Pflanzen und Tieren. Das Verbot bedeutet, dass kein Wasser mehr aus Seen, Flüssen und Gräben mittels Pumpen ohne wasserrechtliche Erlaubnis entnommen werden darf. Die Entnahmebeschränkung gilt ab sofort und bis zum 30. September 2023 oder bis auf Widerruf für das gesamte Kreisgebiet.

Durch die Trockenheit der vergangenen Wochen liegen die Wasserstände im mittleren Niedrigwasserbereich und darunter. Einige Bäche sind bereits trocken und auch die Parthe führt bei Naunhof kein Wasser mehr. Die geringen Wasserstände sorgen einerseits für eine geringere Fließgeschwindigkeit. So kann sich das Wasser nicht mehr auf natürlichem Weg selbst reinigen, Schadstoffe können also nicht mehl- ausreichend weggespült werden. Hinzu kommt, dass bei hoher Sonneneinstrahlung auch die Wassertemperaturen steigen. Dadurch sinkt wiederum der Sauerstoffgehalt und Nährstoffe können sich schneller als üblich vermehren. Das hat beispielsweise zur Folge, dass sich Algen unnatürlich stark vermehren können. 

Beschränkungen von Wasserentnahmen aus Brunnen

Die Beschränkung der Nutzung des Brunnenwassers ist begründet durch den seit 2018 anhaltenden unterdurchschnittlichen Jahresniederschlag und die hohen Temperaturen im Sommer, die mit hoher Verdunstung einhergehen. Beispielsweise war das Jahr 2022 das sonnenscheinreichste und mit 2018 auch das wärmste Jahr seit Wetteraufzeichnung in Deutschland. Unter diesen Umständen hat sich der anhaltend niedrige Grundwasserstand auch nach Winterniederschlägen nicht erholt. 

Bei weiter anhaltender Dürre ist in den nächsten Jahren damit zu rechnen, dass Grundwasserkörper mit schlechtem mengenmäßigem Zustand zunehmen. Daher ist ein achtsamer Umgang mit der Ressource Grundwasser notwendig. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz ist jede Person verpflichtet, mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt Wasser sparsam zu verwenden. Durch eine Beregnung tagsüber bei sommerlichen Temperaturen tritt ein besonders hoher Wasserverlust durch Verdunstung auf, daher ist die zeitliche Beschränkung der Grundwasserentnahme zwischen 10 und 18 Uhr ist erforderlich.  Die hohe Verdunstung führt dazu, dass das Grundwasser übermäßig belastet wird, der Gewässerbenutzer jedoch keinen hohen Nutzen hat.

Das als Gemeingebrauch eingestufte Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen bleibt von der Allgemeinverfügung unberührt und gilt weiterhin fort, soweit dadurch das Gewässer, seine Ufer sowie die Tier- und Pflanzenwelt nicht beeinträchtigt werden. Damit werden die Interessen der Eigentümer von Gewässergrundstücken und der Anlieger angemessen berücksichtigt.

Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird durch die untere Wasserbehörde überwacht. Auf die Bußgeldvorschriften der §§ 103 WHG i.V.m. § 122 SächsWG wird hingewiesen. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 50.000 € geahndet werden.

Für Fragen zum Wasserrecht steht die untere Wasserbehörde im Umweltamt zur Verfügung.

Die Allgemeinverfügung finden Sie im Dokument Download. Sie ist auch im Amtsblatt 8_ 2023 veröffentlicht, das am 23.06.2023 erschienen ist.

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