Nachdem bereits in der letzten Woche Schulen und Kitas geschlossen, Veranstaltungen verboten sowie der Handel und das Hotel- und Gaststättengewerbe eingeschränkt wurde, hat die Staatsregierung am 20.03.2020 weitere Verschärfungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, um die weitere Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Siehe auch https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html (Hier finden Sie auch die Allgemeinverfügung vom 22.03. zur Ausgangsbeschränkung. Wenn das Versammlungsverbot hierzu abweichende Regelungen vorsieht, gelten diese der Allgemeinverfügung zur Ausgangsbeschränkung.)
Baumschulen und Gartenbaubetriebe bleiben offen (Stand 23.03.2020)
Selbst produzierende und vermarktende Baumschulen und Gartenbaubetriebe dürfen weiterhin geöffnet bleiben. Dies ist heute seitens der Staatsregierung mit Blick auf die gestrige Allgemeinverfügung und die weiteren Einschränkungen im gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben zur Eindämmung der Corona-Pandemie konkretisiert worden. Klarstellung am 23.03.2020 https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/235316
Kurzer Überblick zum aktuellen Stand (21.03.2020)
Untersagt sind alle Veranstaltungen sowie An- und auch Versammlungen, bei denen es zu einer Begegnung von Menschen kommt, unabhängig von der Zahl der Teilnehmer.
- Ausgenommen sind nur Veranstaltungen von Behörden und Einrichtungen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung oder Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen.
- Erlaubt sind auch Veranstaltungen im privaten oder familiären Bereich (Hochzeiten, Trauerfeiern und dgl.), mit max. 50 Teilnehmenden. Hier können die zuständigen Behörden noch weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anordnen. Es wird empfohlen, private Veranstaltungen zu verschieben oder abzusagen. (siehe auch Ausgangsbeschränkung)
Geschäfte, Mensen und Hochschul-Cafeterien sind grundsätzlich geschlossen. Zu den Geschäften und Einrichtungen,die ab 22.03.2020 geschlossen werden müssen, gehören nun auch Badeanstalten, Friseure, Bau- und Gartenbaumärkte
Offen bleiben dürfen - auch am Sonntag - mit Auflagen zur Hygiene (siehe unten):
- Einzelhandel für Lebensmittel, und Getränkemärkte, Tierbedarfsmärkte
- (nicht mehr zulässig seit 24.03.2020 Wochenmärkte),
- Abhol- und Lieferdienste,
- Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien,
- Banken und Sparkassen, Poststellen,
- Tankstellen, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, der Großhandel
- Einrichtungen des Gesundheitswesens unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen
Dienstleister und Handwerker dürfen ohne Publikumsverkehr ihrer Tätigkeit nachgehen.
Gaststätten sind zu schließen. Ausgenommen sind Personalrestaurants und Kantinen in der Zeit zwischen 6 und 18 Uhr, wenn sie die Hygieneauflagen erfüllen. Gaststätten ist zwischen 6 und 20 Uhr ein Außer-Haus-Verkauf erlaubt bzw. ein Liefer- und Abholservice.
Hier finden Sie häufigsten Fragen und Antworten und zudem auch im Dokument Download.
Hygiene-Vorschriften
1. Hygiene Personal mit erhöhter Körpertemperatur/Fieber und Erkältungssymptomen darf nicht im Verkauf arbeiten. Es sind ausreichend Waschgelegenheiten, Seife und Desinfektionsmittel für das Personal zur Verfügung zu stellen.Einkaufswagen, Körbe, Kassenbänder etc. sind in kurzen Abständen zu desinfizieren. Sichtbare Verschmutzungen sind unverzüglich zu entfernen.In den Verkaufsräumen ist Desinfektionsmittel bereitzustellen. Die Selbstbedienung bei offenen Backwaren wird untersagt. Personen mit erkennbaren Erkältungssymptomen (Husten, Schnupfen) kann der Zutritt versagt werden; es ist auf alternative Formen des Einkaufs wie Vorabbestellung mit Abholung etc. zu verweisen. Ein- und Ausgangstüren sind, sofern nicht automatisiert, offenzuhalten und nicht durch die Kunden zu betätigen.Elektronische Bezahlgeräte sind bevorzugt in der kontaktlosen Form zu nutzen; bei Benutzung mittels PIN-Eingabe/elektronischer Unterschrift sind die Geräte nach jeder Benutzung zu desinfizieren. Alle Maßnahmen/Verhaltensregeln/Hygienevorschriften sind gut sichtbar am Eingang darzustellen.
In Dienstleistungsbetrieben muss ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Kunden eingehalten werden.
2. Steuerung des Zutritts/Vermeidung von Warteschlangen Es darf nur so vielen Kunden gleichzeitig Zutritt gewährt werden, dass sich keine Warteschlangen von mehr als drei Kunden/Kasse an den Kassen bilden. Die Kunden sind darauf hinzuweisen, dass sie beim gesamten Einkauf einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu allen nicht in Ihrem Haushalt lebenden Personen einzuhalten haben. Diese Maßnahmen sind durch Einlasskontrollen/Zutrittskontrollen sicherzustellen.
3. Personalrestaurants und Kantinen Personalrestaurants, Kantinen sowie gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben für die Bewirtung von Übernachtungsgästen dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn 1. gleichzeitig nicht mehr als 50 Personen anwesend sind und 2. die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Stehplätze sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist. Personen mit erkennbaren Erkältungssymptomen (Husten, Schnupfen) kann der Zutritt versagt werden.
Alle Maßnahmen/Verhaltensregeln/Hygienevorschriften sind gut sichtbar am Eingang darzustellen.
Besuchsverbote (mittlerweile gilt Betretungsverbot)
Zudem wird ein Besuchsverbot für Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen gelten. Planbare Aufnahmen sind in den Allgemeinkrankenhäusern so zu reduzieren, dass in ein bis zwei Wochen die Aufnahmekapazitäten für COVID-19 Patienten bereitstehen. Jedes Krankenhaus und jede Reha-Klinik ergreift Maßnahmen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren. Dazu gehören Besuchsverbot bzw. restriktive Einschränkungen der Besuche u.ä. Genaueres finden Sie in der Verfügung im Dokument-Download.
Für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe wird ein Betreuungsverbot ausgesprochen. Vom Betretungsverbot ausgenommen sind therapeutisch zwingend erforderliche oder medizinisch notwendige Besuche. Genaueres finden Sie in der Verfügung im Dokument-Download.
Ebenfalls ein Besuchsverbot wird für Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen und ambulant betreute Wohngemeinschaften und Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und Hospize im Freistaat Sachsen ausgesprochen. Vom Verbot ausgenommen sind therapeutische oder medizinisch notwendige Besuche. Ausnahmen für nahestehende Personen (z.B. im Rahmen der Sterbebegleitung) können im Einzelfall unter Auflagen zugelassen werden. Genaueres finden Sie in der Verfügung im Dokument-Download.
Beschlossen wurden auch Einschränkungen, denen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen künftig unterliegen. Diese betreffen neben den Werkstätten auch andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderungen. Genaueres finden Sie in der Verfügung im Dokument-Download.
Die Allgemeinverfügungen wurden am 21.03.2020 unter: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html bekannt gemacht und traten am Sonntag, 22. März 2020, 0 Uhr in Kraft.
Weitere Informationen finden Sie auf https://www.coronavirus.sachsen.de/
Veröffentlicht 21.03.2020
Aktualisiert: 22.03.2020 und 23.03.2020 zur Ausgangsbeschränkung sowie zur Klarstellung Baumschulen und Gartenbaubetriebe