Mit den längeren, wärmeren Tagen zieht es wieder mehr Leute in den Wald. Das sächsische Waldgesetz (§ 11 SächsWaldG) erlaubt es jedem Bürger, den Wald zu Erholungszwecken und  auf eigene Gefahr zu betreten. Unter das allgemeine Betretungsrecht zählt neben dem Bewegen zu Fuß auch das Radfahren. Alle anderen Fortbewegungsarten sind besondere Betretungsrechte, die auch gesondert geregelt sind. Daher dürfen Reiter im Wald nur ausgewiesene Reitwege und öffentlich gewidmete Waldwege nutzen.

Der Landkreis Leipzig hat mit ca. 19% Anteil an der territorialen Gesamtfläche eine sehr geringe Bewaldung. Auf diesem begrenzten Waldanteil lastet durch die Nähe zur Stadt Leipzig und großflächige Landnutzung durch die Tagebaue im Südraum ein besonderer Druck von Erholungssuchenden mit den verschiedensten Fortbewegungsarten. Auffallend deutlich wird dies z. B. auf dem Rundweg um den Cospudener See. Auf gegenseitige Rücksichtnahme muss hier besonders geachtet werden. Die Ausweisung von Reitwegen im Wald ist ein wichtiges Instrument der Besucherlenkung, um Konflikte zu vermeiden.

Derzeit sind in den Wäldern im Landkreis Leipzig etwa 200 km Reitwege ausgewiesen und gekennzeichnet. Informationen zur Reitwegeführung finden Sie unter http://www.landkreisleipzig.de/behoerdenwegweiser-m-aufgabeDaten-s-3988.html . Hier sind auch die Karten aller rechtsgültigen Reitwege im Wald im Landkreis Leipzig aktuell hinterlegt.

Für das Reiten sind die Bestimmungen im §12 des SächsWaldG i.V.m. der ReitwegeVO gesetzlich festgelegt. Für die Ausweisung und Kennzeichnung von Reitwegen im Wald ist die  untere Forstbehörde (im Landkreis Leipzig das Sachgebiet Forst des Umweltamtes) zuständig. Die Ausweisung erfolgt unter Abwägung sämtlicher Interessen am Wald. Neben den Interessen des Reiters und weiterer Waldbesucher sind hier insbesondere auch die Interessen der Waldeigentümer und -bewirtschafter sowie Interessen des Naturschutzes oder ggf. Denkmalschutzes und Wasserschutzes mit zu beachten. Auch wenn die ursprünglich jährlich zu entrichtende Reitwegeabgabe seit 01.01.2015 entfallen ist, die Regelungen zur ausschließlichen Nutzung von ausgewiesenen Reitwegen im Wald behalten ihre Gültigkeit.