Am 28. März 2026 um 14 Uhr werden beim Sachsenpokalspiel der FC Grimma und der Chemnitzer FC gegeneinander antreten. Das Spiel findet im Husarensportpark, auf der Lausicker Straße 8a in Grimma statt. Durch Polizei und das Innenministerium ist die Begegnung als Risikospiel eingestuft worden.
Zwischen der Anhängerschaft beider Mannschaften besteht derzeit keine Rivalität, jedoch können aufgrund von Sicherheitsaspekten und insbesondere der Beschaffenheit des Stadions Husarensportpark, der Anhängerschaft des Chemnitzer FC nur eingeschränkt Eintrittskarten zum Erwerb angeboten werden.
Das Landratsamt Landkreis Leipzig hat daher eine Allgemeinverfügung für den 28.03.2026 zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit dem Fußballspiel des Wernesgrüner Sachsenpokal des FC Grimma gegen Chemnitzer FC im Husarensportpark, Anstoß 14 Uhr erlassen.
Die Allgemeinverfügung finden Sie im Dokument Download.
Sie umfasst u.a. das Verbot folgende Gegenstände mit sich zu führen:
- Baseballschläger
- Latten
- Stangen
- mit Quarzsand gefüllte Handschuhe
- Reizstoffsprühgeräte
- pyrotechnische Erzeugnisse jeglicher Art
- Helme und verschiedenste Schutz-Kopfbedeckungen
- Schutzwesten und ausgepolsterte Kleidungsstücke
- Protektoren
- durchstichhemmende Handschuhe / Protektorenhandschuhe
- Zahn-/ Mundschutz
Das Verbot umfasst auch Gegenstände, die geeignet sind die Feststellung der Identität zu verhindern, wie:
- Sturmhauben
- Schlauchschals
- missbräuchlich verwendete Mund-Nasen-Schutz-Masken (ausgenommen medizinische Masken)
- Sonnenbrillen in Kombination mit vermummenden Gegenständen
- über den Mund gezogene Tücher
Die Regelungen gelten ausgehend vom Husarensportpark
- in nördlicher Richtung begrenzt durch die Leipziger Straße 47 bis 95
- in östlicher Richtung begrenzt durch die Bahnhofstraße
- in südlicher Richtung begrenzt durch die Lausicker Straße
- in süd-westlicher Richtung begrenzt und einschließlich der Wasserwerksweg
- in nord-westlicher Richtung begrenzt durch und einschließlich der Weingartner Straße bis Leipziger Straße 95
Der genannte Bereich ist in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnet. Die Karte sowie die genannten Straßen und Plätze gehören zum Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung.
Die Anordnungen gelten in den benannten Bereichen am 28. März 2026 in der Zeit von 11 Uhr bis 20 Uhr.
Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. bis 3. dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2, S. 1, Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
Den Wortlaut entnehmen Sie bitte dem Anhang.
