Landkreise und kreisfreien Städte sind gemäß § 1 Abs. 4 SächsCoronaNotVO verpflichtet, ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen zu erlassen. Das Alkoholverbot wird analog der Gültigkeit der aktuellen Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung bis zum 6. Februar verlängert.
Entsprechend der Allgemeinverfügung ist seit 24.11.2021 im Landkreis Leipzig die Abgabe und der Konsum von Alkohol auf allen öffentlichen und öffentlich zugänglichen Flächen im Landkreis Leipzig insbesondere im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen, auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren und Groß- und Einzelhandelsgeschäften, vor gastronomischen Einrichtungen, in Parkhäusern und Parkgaragen, auf Parkdecks, auf Spiel- und Sportplätzen, vor und an Tankstellen, an Busbahnhöfen, vor und in Bahnhöfen, auf Marktplätzen, in öffentlich zugänglichen Parkanlagen und in Naherholungsgebieten insbesondere im Bereich von Seen untersagt. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt.
Die Allgemeinverfügung finden Sie im Dokument-Download.