Information an Eltern, Kita-Leiter/innen und Kita-Träger zu den Änderungen im "Gute-KiTa-Gesetz" (Artikel 2 KiQuTG) über die Übernahme der Elternbeiträge

Liebe Eltern, sehr geehrte Damen und Herren,

das Jugendamt möchte Sie über die ab dem 01.08.2019 geltenden neuen Bestimmungen für die Übernahme des Elternbeitrages in Kindertageseinrichtungen nach § 90 SGB VIII informieren:

Der Elternbeitrag wird auf Antrag vom Jugendamt übernommen, wenn Sie oder Ihr Kind (Ihre Kinder)

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II, Hartz IV)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach SGB XII (Sozialhilfe)
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes
  • Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

beziehen.

Voraussetzung für die Übernahme ist ein Antrag und die Vorlage des Leistungsbescheides. Eine Einkommensprüfung wird nicht mehr durchgeführt.

Für Eltern und Elternteile - insbesondere Alleinerziehende - welche die genannten Leistungen nicht erhalten, ändert sich an der bisherigen Vorgehensweise nicht. Es wird weiterhin auf Antrag geprüft, ob die Zahlung des Elternbeitrages in Abhängigkeit vom Einkommen zumutbar ist.

Antragsformulare, Kontaktdaten der Ansprechpartner und weitere Informationen finden Sie hier. 

Sie können auch in Ihrer Kita nachfragen, dort haben wir Anträge hinterlegt.

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