Ab dem 1. Januar 2026 treten aufgrund der Neufassung der Düsseldorfer Tabelle Änderungen in den Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in Kraft. Diese Anpassung betrifft die Höhe des Unterhalts, der für Kinder alleinstehender Mütter und Väter durch die Jugendämter gezahlt wird.
Die Änderungen beziehen sich auf die Neuberechnung des Mindestunterhalts für die jeweiligen Altersstufen. Die Leistungen werden gemäß der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15. November 2025 angepasst.
Für die Altersstufen ergeben sich folgende Änderungen:
· Altersstufe 1 (0-5 Jahre):
Mindestunterhalt: 486,00 €
Abzüglich Kindergeld (259,00 €): Zahlbetrag: 227,00 €
· Altersstufe 2 (6-11 Jahre):
Mindestunterhalt: 558,00 €
Abzüglich Kindergeld (259,00 €): Zahlbetrag: 299,00 €
· Altersstufe 3 (12-17 Jahre):
Mindestunterhalt: 653,00 €
Abzüglich Kindergeld (259,00 €): Zahlbetrag: 394,00 €
Zusätzlich zur Anpassung der Düsseldorfer Tabelle wird auch das Kindergeld ab dem 1. Januar 2026 um 4 Euro pro Monat erhöht. Durch diese Erhöhung bleibt die Auszahlungssumme für den Unterhaltsvorschuss jedoch gleich, da auch die Erhöhung des Kindergeldes auf den Unterhalt angerechnet wird.
Teilzahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils oder von Dritten werden auf die oben genannten Beträge angerechnet. Die neuen Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2026 für alle laufenden Unterhaltsvorschusszahlungen