Änderungen im SGB II – neues Grundsicherungsgeld ab 1. Juli 2026
Mit dem 13. Änderungsgesetz zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wurden wichtige Anpassungen vorgenommen, um die Grundsicherung für Arbeitssuchende weiterzuentwickeln.
Die wichtigsten Änderungen haben wir hier für Sie zusammengefasst.
1. neuer Name
Das Bürgergeld heißt künftig Grundsicherungsgeld.
Bis zum 31. Dezember 2026 können Jobcenter den Begriff „Bürgergeld“ weiterhin verwenden.
2. Regelsätze bleiben gleich
Die Höhe der monatlichen Leistungen ändert sich nicht.
3. Vermögen
Ab dem 1. Juli 2026 wird Vermögen direkt ab Beginn des Leistungsbezugs berücksichtigt. Die bisherige Karenzzeit entfällt.
Ein Teil des Vermögens bleibt – je nach Lebensalter – weiterhin geschützt:
- bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres: 5.000 Euro
- ab dem 31. Lebensjahr: 10.000 Euro
- ab dem 41. Lebensjahr: 12.500 Euro
- ab dem 51. Lebensjahr: 20.000 Euro
Diese Regelung gilt für neue Bewilligungszeiträume, die ab dem 1. Juli 2026 beginnen.
4. Kosten für Unterkunft
Für die ersten zwölf Monate werden regelmäßig die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (nicht Heizkosten!) berücksichtigt, auch wenn sie über unseren örtlichen Angemessenheitsgrenzen liegen (Karenzzeit).
Neue Einschränkung:
- Die Übernahme unangemessener Kosten der Unterkunft gilt nicht uneingeschränkt
- Sind die Kosten der Unterkunft mehr als 50 % höher als der geltende Richtwert, gelten sie als unverhältnismäßig hoch und werden (ohne Übergangszeit) nur noch bis zu dieser neuen absoluten Obergrenze übernommen.
Die maßgeblichen Richtwerte finden Sie hier.
5. Arbeit hat Vorrang
Die schnelle Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung steht künftig wieder mehr im Vordergrund.
Das bedeutet:
- Vermittlung in Arbeit hat Vorrang vor Weiterbildungen und Qualifizierungen.
- Die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung wird stärker eingefordert, wenn diese zumutbar ist.
6. Pflicht zumutbare Arbeit anzunehmen
Wer Leistungen erhält, muss jede zumutbare Arbeit annehmen, um die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern.
7. Selbstständige
Bei selbstständigen Leistungsberechtigten wird die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Tätigkeit stärker geprüft.
Bleibt der wirtschaftliche Erfolg aus, kann bereits nach einem Jahr die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung verlangt werden.
8. Änderungen für Eltern
Für Erziehende wird die bisherige Ausnahme von der Arbeitsaufnahme deutlich verkürzt.
Bisher: Eine Erwerbstätigkeit konnte bis zu drei Jahre nach der Geburt eines Kindes unzumutbar sein.
Neu: Diese Ausnahme gilt künftig grundsätzlich nur noch für die ersten 14 Monate nach der Geburt.
Ziel ist eine frühere Rückkehr in das Berufsleben.
9. Kooperationsplan
Der Kooperationsplan bleibt die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigten.
Bei Pflichtverletzungen oder versäumten Terminen wird der Kooperationsplan durch einen Verwaltungsakt ersetzt.
Das bisherige Schlichtungsverfahren entfällt.
10. strengere Folgen bei Pflichtverletzungen
Die Regelungen zu Leistungsminderungen werden vereinheitlicht und verschärft.
Bei Pflichtverletzungen:
- Kürzung um 30 % des Regelbedarfs
- Dauer: 3 Monate
Bei wiederholten Pflichtverletzungen können die Leistungen weiter reduziert oder vollständig entzogen werden.
Bei Meldeversäumnissen
- Bereits ab dem zweiten versäumten Termin erfolgt eine Leistungsminderung um 30% des Regelbedarfs für 1 Monat.
- Ab drei aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen erfolgt ein vollständiger Leistungsentzug , bis die persönliche Vorsprache nachgeholt wird.
11. Ablehnung einer Arbeit
Wer eine zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund ablehnt, muss mit erheblichen Leistungskürzungen rechnen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfs vollständig entfallen.
12. Maßnahmen gegen Leistungsmissbrauch
Zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch werden die Kontrollen ausgeweitet.
- Unter anderem werden Arbeitgeber bei Schwarzarbeit stärker in die Verantwortung genommen.
Auch Arbeitgeber haften zukünftig bei Schwarzarbeit für gezahltes Grundsicherungsgeld.
13. weiterführende Informationen
Wer mehr über die Änderungen erfahren möchte, kann sich auf den Seiten des BMAS und der Servicestelle SGBII informieren.
Änderungen im SGB II ab 1. Juli 2026.pdf (als Download)