Allgemeine Informationen

Rechtsgrundlage für die Gewährung von Eingliederungshilfe sind die §§ 53 ff. Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX). Danach ist leistungsberechtigt, wer durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in der Fähigkeit an der Gesellschaft teilzunehmen eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht ist. Zudem ist Voraussetzung, dass nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhindern oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.

Mögliche Leistungen der Eingliederungshilfe sind

  • heilpädagogische Förderung
  • medizinische Rehabilitation
  • angemessene- Schul und Berufsausbildung
  • Teilhabe am Leben und in der Gemeinschaft

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Sozialleistungsträgern gewährt.

Die Eingliederungshilfe wird auf Antrag und nach Prüfung des Bedarfs gewährt. Vor der Antragstellung empfiehlt sich eine Beratung im Jugendamt.

Eine Übersicht der Zuständigkeiten steht Ihnen unter der Rubrik "Dokumente" zum Download bereit.

Ansprechpartner

Frau Träger

Sachgebietsleitung

SG Wirtschaftliche Jugendhilfe

Frau Balmer

SB EGH SGB IX 0-18

SG Wirtschaftliche Jugendhilfe

Frau Braun

SB EGH SGB IX 0-18

SG Wirtschaftliche Jugendhilfe

Frau Klahr

SB EGH SGB IX 0-18

SG Wirtschaftliche Jugendhilfe

Frau Richter

SB EGH SGB IX 0-18

SG Wirtschaftliche Jugendhilfe

Frau Schewe

SB EGH SGB IX 0-18

SG Wirtschaftliche Jugendhilfe

Frau Sickert

SB EGH SGB IX 0-18

SG Wirtschaftliche Jugendhilfe

Frau Zweynert

SB EGH SGB IX 0-18

SG Wirtschaftliche Jugendhilfe

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