Allgemeine Informationen
Schutzzweck
Gemäß § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, Gebüsch, Hecken, Bäume, Röhrichtbestände oder ähnlichen Bewuchs in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, zu roden oder auf sonstige Weise zu zerstören. Ausgenommen davon ist eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft.
Das Schnittverbot hat zum Ziel, während der Vegetationszeit eine möglichst ungestörte Entwicklung und Fortpflanzung von wildlebenden Pflanzen und insbesondere Tieren zu gewährleisten.
Befreiungen vom Schnittverbot
Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall auf begründeten Antrag(DOCX, 19 kB) Befreiungen vom Schnittverbot zulassen. Voraussetzung für eine Befreiung ist, dass eine unzumutbare Belastung vorliegen muss und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung der Gehölze.
Ein entsprechendes Antragsformular steht hier für sie bereit.
Ansprechpartner
SG Natur- und Landschaftsschutz
SG Natur- und Landschaftsschutz
SG Natur- und Landschaftsschutz
SG Natur- und Landschaftsschutz
SG Natur- und Landschaftsschutz