Allgemeine Informationen
Die Förderung der Ländlichen Entwicklung findet auf Grundlage des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum (EPLR) statt. Dem zu Grunde liegt der Europäische Landwirtschaftsfond für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), das zentrale Finanzierungsinstrument der Europäischen Union (EU) in den Bereichen Landwirtschaft und ländlicher Raum. Dieser soll zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums in der gesamten Europäischen Gemeinschaft beitragen.
Die Richtlinie FRL LEADER/2023 ist eine der für die Umsetzung des EPLR in Sachsen maßgeblichen Förderrichtlinie.
Die Abkürzung LEADER kommt aus dem Französischem: L-Liaisons E-Entre A-Actions du D-Dévelopment de I' E-Economie R-Rurale und heißt übersetzt: "Verbindung zwischen Aktionen zur Entwicklung der ländlichen Wirtschaft".
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts (z. B. Vereine, Kommune etc.)
Zu beachten:
Bei baulichen Investitionen sollte der Antragsteller auch Eigentümer oder Erbbauberechtigter des betroffenen Grundstückes sein. Bei Erwerb von Grundstücken, welche Bestandteil des Vorhabens sind, wäre der Nachweis der Eigentumsübertragung bis zur ersten Auszahlung zu erfolgen.
Bei Grundstücken, die sich im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Religionsgesellschaft befinden, müsste der Antragsteller einen Pachtvertrag und eine Erklärung zur Aussetzung der ordentlichen Kündigung für die Dauer der Zweckbindungsfrist vom Eigentümer vorlegen.
Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde
Mit dem positiven Votum des Entscheidungsgremiums des LEADER-Gebietes kann ein Förderantrag bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden.
Die Antragstellung erfolgt über das Programm Internetbasierte Antragstellung Förderung (IAF). Für die Beantragung einer Förderung werden zwei Registriernummern benötigt
Verfahrensablauf
Verfahren nach RL LE/2014 (RL Ländliche Entwicklung)
Hier ist die Antragstellung erst nach konkretem Aufruf des Sächsischen Staatsministerium für Regionalentwicklung möglich; z.B. jährlicher Aufruf „Vitale Dorfkerne“ (richtet sich nur an Gemeinden).
Verfahren nach RL LEADER/2014
Die Förderperiode 2014 bis 2022 ist ausgelaufen. Die bewilligten Vorhaben müssen abgeschlossen werden. Es stehen nur noch zeitlich begrenzt Haushaltsmittel zur Verfügung.
Die Vorgaben aus den jeweiligen Bewilligungsbescheiden sind zu beachten und die Auszahlungsanträge sind bis zum jeweiligen Abrechnungstermin über das Programm DIANA-WEB zu stellen.
Sollte es Schwierigkeiten in der Umsetzung des Vorhabens geben, setzen Sie sich mit der Bewilligungsbehörde in Verbindung und schildern Sie das Problem mit seinen Konsequenzen!
VERFAHREN NACH FRL LEADER/2023
Die neuen Förderrichtlinie LEADER/2023 (Förderzeitraum 2023 bis 2027) sowie weitere Informationen zum Verfahren finden Sie hier: Förderrichtlinie LEADER 2023 - 2027 - Ländlicher Raum - sachsen.de
Derzeit erfolgen in den LEADER-Regionen Förder-Aufrufe.
Bitte informieren Sie sich bei den jeweiligen Regionalmanagements:
- Sächsisches Zweistromland – Ostelbien (nur für die Grimmaer Ortsteile ehem. Mutzschen)
- Land des Roten Porphyr (Gemeinden Geithain und Frohburg)
Zuständigkeiten
Das Sachgebiet Ländliche Entwicklung ist als Bewilligungsbehörde für Zuschüsse nach der Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung (FRL LE/2014) und der Förderrichtlinie LEADER (FRL LEADER/2023) zuständig. Eine Förderung auf Grundlage der Förderrichtlinie LEADER erfolgt in Verbindung mit den LEADER-Entwicklungsstrategien. Fördergegenstände werden in den Entwicklungsstrategien (LES) der jeweiligen LEADER-Gebiete bestimmt.
Postanschrift
Landratsamt Landkreis Leipzig
Vermessungsamt
SG 4 Ländliche Entwicklung
Stauffenbergstraße 4
04552 Borna
Besucheradresse / Kontakt
Landratsamt Landkreis Leipzig
Vermessungsamt
SG 4 Ländliche Entwicklung
Stauffenbergstraße 4, Haus 5
04552 Borna
Telefon: 03433 241 1401
Fax: 03437 984 7097
E-Mail: laendliche-entwicklung@lk-l.de
Im Landkreis Leipzig gibt es folgende LEADER-Gebiete
Kosten
Förderung
Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss.
Fördergegenstände und Förderkonditionen sowie Fördersatz werden in der jeweiligen LEADER-Entwicklungsstrategie (LES) des jeweiligen LEADER-Gebietes bestimmt.
Für eine Förderung ist zunächst die Auswahl des Vorhabens durch die LEADER-Region nach Aufruf erforderlich.
Ansprechpartner
Sachgebietsleiterin
SG Ländliche Entwicklung
SG Ländliche Entwicklung
SG Ländliche Entwicklung
SG Ländliche Entwicklung
SG Ländliche Entwicklung
SG Ländliche Entwicklung
SG Ländliche Entwicklung
SG Ländliche Entwicklung
SG Ländliche Entwicklung
SG Ländliche Entwicklung
SG Ländliche Entwicklung
SG Ländliche Entwicklung
Formulare & Online-Dienste
Formulare
Benötigte Unterlagen
Vereinsregisterauszug
- nicht älter als ein halbes Jahr
Fotodokumentation
- farbige Fotodokumentationen mit Standortbezeichnungen
Übersichtskarte und Lagepläne sowie bemaßte Pläne
3 Kostenvergleichsangebote oder eine Kostenaufstellung
- nach DIN 276 erstellt durch einen Bauvorlageberechtigten
Geschäftsplan bei Neugründungen
Grundbuchauszug
- nicht älter als 1 Jahr
Vorlage von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen
z.B. denkmalschutzrechtliche Genehmigung, Baugenehmigung, wasserrechtliche Genehmigung usw.
Bestätigung des Finanzamtes oder Steuerberaters zur Nichtvorsteuerabzugsberechtigung bei wirtschaftlicher Tätigkeit
Stellungnahme des jeweiligen Planungsträgers
- für Vorhaben, die einer öffentlichen Bedarfsplanung unterliegen
Bestätigung der zuständigen Fachstelle
- zur Bestandssicherung bei öffentlichen Bildungseinrichtungen
Rechtsgrundlage
- Förderrichtlinie LEADER – FRL LEADER/2023
- Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung - FRL LE/2014