Allgemeine Informationen
Sie benötigen eine Erlaubnis für den gewerblichen Umgang mit Tieren, wenn Sie folgende Tätigkeiten gewerblich betreiben möchten:
- Tiere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung halten
- das gewerbsmäßige Züchten und Halten von Wirbeltieren* (u.a. Pensionen)
- der gewerbsmäßige Handel mit Wirbeltieren,
- der gewerbsmäßige Reit- oder Fahrbetriebe,
- das gewerbsmäßige Zurschaustellen von Tieren in einem zoologischen Garten oder in einer anderen Einrichtung oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen
- das gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfen
- das gewerbsmäßige Verbringen von Tieren*, in das Ausland
- die gewerbsmäßige Abgabe von Tieren*, die in das Inland verbracht worden sind (u.a. Vermittlung Hundeaus dem Ausland)
- gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
- die Ausbildung von Hunden Dritter zu Schutzzwecken oder entsprechende Einrichtungen unterhalten
- die Durchführung von Tierbörsen, um Tiere von Dritten zu tauschen oder zu verkaufen
unterliegen nach § 11 des Tierschutzgesetzes der Erlaubnispflicht durch das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt. Ohne diese Erlaubnis sind entsprechende Tätigkeiten untersagt und können somit gewerbsmäßig nicht durchgeführt werden.
Zirkusgastspiele und Tierausstellungen und Tierwettbewerbe sind nach § 4 der Viehverkehrsverordnung anzuzeigen. Zum Teil unterliegen auch diese Tätigkeiten nach unterschiedlichen Rechtssetzungen der Erlaubnispflicht durch das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt.
Personen, die Tierarzneimittel in Verkehr bringen ohne Tierarzt zu sein (Tierheilpraktiker, Besamer, Klauenpfleger, Hufschmiede, Tierbedarfshandel) sind nach § 67 des Arzneimittelgesetzes ebenfalls verpflichtet, diese Tätigkeit anzuzeigen.
Personen, die gewerbsmäßige Wirbeltiere transportieren, benötigen nach EU-Verordnung über den Schutz von Tieren beim Transport eine Zulassung.
Hinweis: * die Erlaubnis benötigen Sie nicht für landwirtschaftliche Nutztiere
Voraussetzungen
- eine berufliche Qualifikation oder
- Sachkunde in dem Bereich, den Sie betreiben möchten
Zuständigkeiten
Landkreis Leipzig
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Stauffenbergstr. 4, Haus 5
04552 Borna
E-Mail: lueva@lk-l.de
Tel.nr.: 03433-2412501
Formulare & Online-Dienste
Benötigte Unterlagen
Information:
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG,
- Führungszeugnis
- Kopie Sachkundenachweise gemäß § 11 TierSchG
Tipp: Das Führungszeugnis können Sie bei der örtlichen Meldebehörde beantragen, es kann von dort aus direkt an das zuständige Lebensmittelüberwachung- und Veterinäramt versandt werden.
Rechtsgrundlage
§ 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG)
§ 67 Arzneimittelgesetz (AMG)
§ 4 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
EU-Verordnung über den Schutz von Tieren beim Transport (Verordnung (EG) Nr. 1/2005)