Allgemeine Informationen

Sie benötigen eine Erlaubnis für den gewerblichen Umgang mit Tieren, wenn Sie folgende Tätigkeiten gewerblich betreiben möchten:

  • Tiere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung halten
  • das gewerbsmäßige Züchten und Halten von Wirbeltieren* (u.a. Pensionen) 
  • der gewerbsmäßige Handel mit Wirbeltieren,
  • der gewerbsmäßige Reit- oder Fahrbetriebe,
  • das gewerbsmäßige Zurschaustellen von Tieren in einem zoologischen Garten oder in einer anderen Einrichtung oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen
  • das gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfen
  • das gewerbsmäßige Verbringen von Tieren*, in das Ausland
  • die gewerbsmäßige Abgabe von Tieren*, die in das Inland verbracht worden sind (u.a. Vermittlung Hundeaus dem Ausland)
  • gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten 
  • die Ausbildung von Hunden Dritter zu Schutzzwecken oder entsprechende Einrichtungen unterhalten
  • die Durchführung von Tierbörsen, um Tiere von Dritten zu tauschen oder zu verkaufen

unterliegen nach § 11 des Tierschutzgesetzes der Erlaubnispflicht durch das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt. Ohne diese Erlaubnis sind entsprechende Tätigkeiten untersagt und können somit gewerbsmäßig nicht durchgeführt werden.

Zirkusgastspiele und Tierausstellungen und Tierwettbewerbe sind nach § 4 der Viehverkehrsverordnung anzuzeigen. Zum Teil unterliegen auch diese Tätigkeiten nach unterschiedlichen Rechtssetzungen der Erlaubnispflicht durch das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt.

Personen, die Tierarzneimittel in Verkehr bringen ohne Tierarzt zu sein (Tierheilpraktiker, Besamer, Klauenpfleger, Hufschmiede, Tierbedarfshandel) sind nach § 67 des Arzneimittelgesetzes ebenfalls verpflichtet, diese Tätigkeit anzuzeigen.

Personen, die gewerbsmäßige Wirbeltiere transportieren, benötigen nach EU-Verordnung über den Schutz von Tieren beim Transport eine Zulassung.

Hinweis: * die Erlaubnis benötigen Sie nicht für landwirtschaftliche Nutztiere

Voraussetzungen

  • eine berufliche Qualifikation oder
  • Sachkunde in dem Bereich, den Sie betreiben möchten

Zuständigkeiten

Landkreis Leipzig
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Stauffenbergstr. 4, Haus 5
04552 Borna

E-Mail: lueva@lk-l.de

Tel.nr.: 03433-2412501

Formulare & Online-Dienste

Benötigte Unterlagen

Information:

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG,
  • Führungszeugnis
  • Kopie Sachkundenachweise gemäß § 11 TierSchG

Tipp: Das Führungszeugnis können Sie bei der örtlichen Meldebehörde beantragen, es kann von dort aus direkt an das zuständige Lebensmittelüberwachung- und Veterinäramt versandt werden.

Rechtsgrundlage

§ 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG)

§ 67 Arzneimittelgesetz (AMG)

§ 4 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

EU-Verordnung über den Schutz von Tieren beim Transport (Verordnung (EG) Nr. 1/2005)