Allgemeine Informationen
Wenn Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis mit befristeten Fahrerlaubnisklassen sind, müssen diese rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit verlängert werden.
Die Fahrerlaubnisse der Klassen C (C1, C1E, C, CE) und D (D1, D1E, D, DE), die nach dem 01.01.1999 erteilt wurden, werden grundsätzlich auf maximal 5 Jahre befristet. Die befristeten Klassen müssen deshalb rechtzeitig vor Ablauf verlängert werden.
Die Antragstellung ist bereits 6 Monate vor Ablauf der Klassen ohne zeitlichen Verlust möglich, da die neue Befristung (5 Jahre) vom Ablaufdatum und nicht vom Antragsdatum aus berechnet wird!
Wir empfehlen Ihnen jedoch, mindestens 8 Wochen vor Ablauf, die Verlängerung zu beantragen. In Einzelfällen werden die Voraussetzungen für eine Verlängerung nicht erfüllt. Dann sind ggf. weitere Unterlagen vom Antragsteller nachzureichen, wodurch sich die Bearbeitungszeit verlängern kann.
Nach Ablauf der Fahrerlaubnis kann ebenfalls eine Verlängerung beantragt werden. Wenn die Zeitspanne zwischen Ablauf und Antrag auf Verlängerung allerdings zu groß geworden ist, muss unter Umständen eine neue Prüfung (Theorie und/oder Praxis) angeordnet werden. Dies wird im Einzelfall überprüft.
Verfahrensablauf
Den Antrag müssen Sie persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen. Dafür müssen Sie vorab einen Termin vereinbaren. Eine Stellvertretung ist bei der Antragstellung nicht möglich, weil Sie Ihre Unterschrift, die in den Kartenführerschein eingedruckt wird, auf der Vorlage für den neuen Führerschein leisten müssen.
Hinweis: Hinweis: Um lange Wartezeiten zu vermeiden, sind Termine in der Kfz-Zulassung und in der Fahrerlaubnisbehörde nur nach vorheriger Online-Reservierung möglich. Buchen Sie hier Ihren Wunschtermin: Online-Terminbuchung
Nach Überprüfung der vorgelegten Unterlagen und bei feststehender Eignung, lässt die Fahrerlaubnisbehörde durch die Bundesdruckerei ein Kartenführerschein herstellen. Nach ca. 3 – 4 Wochen können Sie den Führerschein bei der Dienststelle abholen, wo Sie den Antrag gestellt haben. Auf Wunsch wird der Führerschein auch direkt nach Hause versendet.
Der bisherige Führerschein ist im Austausch abzugeben oder wird entwertet.
Kosten
Gebühren: ab 41,80
Weitere Kosten
- Zusätzlich 6,32 EUR bei Direktversandt (Führerschein wird durch die Bundesdruckerei an die Wohnanschrift versendet). Sie können in bar oder per girocard (EC) zahlen.
Ansprechpartner
Sachgebietsleiter
SG Fahrerlaubniswesen
(Standort Grimma)
SG Fahrerlaubniswesen
SG Fahrerlaubniswesen
Formulare & Online-Dienste
Formulare
Online-Dienste
- Online-Terminvergabe
Online-Terminevergabe Führerescheinstelle
Benötigte Unterlagen
Allgemein
Bei der Antragstellung muss der Antragsteller persönlich in der Fahrerlaubnisbehörde vorsprechen und in der Lage sein, seine Identität nachzuweisen. Aus diesem Grund sind grundsätzlich der gültige, aktuelle Personalausweis oder der Reisepass mit amtlicher Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) vorzulegen.
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE
- biometrisches Lichtbild, nicht älter als 2 Jahre (35 x 45 mm), die Passbildvorgaben sind einzusehen unter www.epass.de
- aktueller Führerschein im Original
- Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung des Sehvermögens oder ein augenärztliches Zeugnis/Gutachten gem. Anlage 6 Nr. 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung über das Sehvermögen
- gültiges Zeugnis/Gutachten über eine allgemeinärztliche Untersuchung zur körperlichen und geistigen Eignung gem. Anlage 5 Nr. 1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
zusätzlich bei Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE
- behördliches Führungszeugnis (ist auf der Wohnsitzgemeinde zu beantragen), zu senden an folgende Anschrift: Stauffenbergstr. 4, 04552 Borna
- gültiges betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, wenn die Fahrerlaubnis für die Klassen D1, D1E, D, DE über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus oder nach Vollendung des 50. Lebensjahres verlängert oder nach Ablauf der Geltungsdauer für einen über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinausreichenden Zeitraum oder nach Ablauf der Geltungsdauer einem bereits 50-jährigen Bewerber wieder erteilt werden soll