Allgemeine Informationen
Sie möchten Ihren rosafarbenen oder grauen Führerschein in den fälschungssicheren Führerschein im Scheckkartenformat eintauschen? Ihr Führerschein ist verloren gegangen und Sie benötigen einen neuen? In diesen Fällen benötigt die für Ihren Wohnsitz zuständige Führerscheinstelle in der Regel eine sogenannte Karteikartenabschrift.
Die Abschrift enthält alle Eintragungen Ihres Führerscheins und bestätigt, dass Ihre Fahrerlaubnis gültig ist und welche Fahrzeugklassen Sie fahren dürfen.
Hinweis: Die Abschrift ist nur dann nötig, wenn Sie Ihren neuen Führerschein nicht bei der Behörde beantragen, die Ihren letzten Führerschein ausgestellt hat.
Beispiel: Ihr alter Führerschein wurde in Leipzig ausgestellt und kommt abhanden. Da Sie mittlerweile im Landkreis Leipzig leben, ist die Fahrerlaubnisbehörde in Leipzig nicht mehr für Sie zuständig. Damit die für Sie zuständige Behörde im Landkreis Leipzig Ihnen einen neuen Führerschein ausstellen kann, benötigt die Behörde in den meisten Fällen eine Karteikartenabschrift. Diese Abschrift müssen Sie bei der Leipziger Behörde beantragen, da Ihr letzter Führerschein dort ausgestellt wurde.
Zuständigkeiten
Wenn Sie eine Karteikartenabschrift von der Fahrerlaubnisbehörde im Landkreis Leipzig benötigen, senden Sie den unten stehenden Antrag an
Landkreis Leipzig
Straßenverkehrsamt
Fahrerlaubniswesen
Stauffenbergstraße 4
04552 Borna
oder per E-Mail an:
fahrerlaubnis@lk-l.de
Fristen
keine
Kosten
keine
Formulare & Online-Dienste
Benötigte Unterlagen
bei schriftlicher Abforderung
- formloser Antrag auf Ausstellung einer Karteikartenabschrift, enthält:
- Name, Vorname, Geburtsdatum
- Anschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin
- Telefonnummer für Rückfragen
- Erteilungsdatum der Fahrerlaubnis
- Adresse der Fahrerlaubnisbehörde, bei der Sie den neuen Führerschein beantragt haben
Falls nötig, kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen anfordern.
bei persönlicher Vorsprache:
- gültiger Personalausweis
- Papierführerschein im Original
Falls nötig, kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen anfordern.
Rechtsgrundlage
- § 25 Abs. 4 und 5 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) – Ausfertigung des Führerscheins
*Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeindernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht.