Wer in Deutschland ein nicht in Deutschland zugelassenes Fahrzeug (z.B. aus der Ukraine) im öffentlichen Straßenverkehr führt, muss dieses auf ein deutsches Kennzeichen ummelden, das Fahrzeug also in Deutschland zulassen, wenn für das Fahrzeug hier ein "regelmäßiger Standort" begründet wird.
Das Verfahren der Zulassung der ukrainischen Fahrzeuge hat sich in den Fällen, in denen für diese keine EU-Typgenehmigung für den Fahrzeugtyp besteht oder keine Nachweise bestehen, dass diese die EU-Normen erfüllen als langwierig erwiesen. Es bedarf dann eines "Vollgutachten" nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Für viele Fahrzeuge bedarf es zusätzlich einer Ausnahmegenehmigung wegen Abweichungen von der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nach § 70 StVZO. Diese kann in Fällen von "Umzugsgut" dem Eigentümer der Fahrzeuge unter erleichterten Bedingungen gewährt werden. Es können aber auch Veränderungen am Fahrzeug notwendig sein. In manchen Fällen besteht auch keine Möglichkeit der Zulassung in Deutschland oder diese ist wirtschaftlich nicht sinnvoll.
Wegen der fortgeschrittenen Zeit haben sich die Bundesländer auf folgende Verfahren verständigt, die dem Umstand Rechnung, dass viele Antragsteller aus der Ukraine zur Herstellung der Zulassungsfähigkeit ihrer Fahrzeuge in Deutschland noch Zeit benötigen und auch die mit der Thematik befassten Behörden und Gutachter zum Teil noch Zeit benötigen. Vorrang hat die Regelung des § 46 FZV und damit die Zulassung der Fahrzeuge in Deutschland. Es soll aber auch angemessene Zeit gewährt werden für eventuell nötige wirtschaftliche Entscheidungen.
Die Ausnahmegenehmigungen sollten zunächst zum 31.03.2024 auslaufen.
Für Personen, die bereits im Besitz einer vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr in Sachsen (LASuV Sachsen) erteilten und bis 31.03.2024 befristeten Einzelausnahmegenehmigung zur Weiterbenutzung der ukrainischen Kennzeichen sind, steht eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung bis 30.09.2024 auf der Seite des Landesamtes für Straßen und Verkehr zum Ausdrucken bereit. Diese ist nur gültig bei Einhaltung der genannten Bedingungen. Sie ist zusammen mit der Erst-Ausnahmegenehmigung mitzuführen. Die zeitliche Verlängerung soll genutzt werden, um die Zulassungsfähigkeit der Fahrzeuge für Deutschland herzustellen.
Ebenfalls dort, unter Antragstellung auf Zulassung und Ausnahmegenehmigungen finden sich Hinweise für die noch bis 30.09.2024 bestehende Möglichkeit, Ausnahmeanträge von der Zulassungspflicht nach FZV zu stellen. Außerdem finden sich dort Hinweise für das Vorgehen - auch Schritt für Schritt - für die Zulassung der Fahrzeuge und für die Antragstellung bei Ausnahmeanträgen wegen Abweichungen des Fahrzeugs von Vorgaben der StVZO.
Mit dem Auslaufen der Ausnahmegenehmigung gilt dann die allgemeine Regelung des § 46 FZV: Bislang in der Ukraine zugelassene Fahrzeuge sind in das deutsche Zulassungssystem zu überführen, wenn das Fahrzeug den regelmäßigen Standort in Deutschland hat oder die in § 46 FZV genannten Fristen überschritten sind.
Quelle: https://www.lasuv.sachsen.de/ummeldung-ukrainischer-fahrzeuge.html#a-7596