In der Sitzung des Kreiswahlausschusses des Wahlkreises 153 Leipzig-Land am 24.01.2025 zur Entscheidung über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025 gab es beim Wahlvorschlag des BSW Fragen, ob die Bewerberaufstellung satzungsgemäß erfolgte. Grund hierfür war die kurze Ladungsfrist von sechs Tagen zur Aufstellungsversammlung. Diese Frage ließ sich am Freitag ohne die entsprechenden Unterlagen und einer rechtlichen Bewertung nicht beantworten. 

Kurze Einladungsfrist nicht zu beanstanden 

Zu prüfen war, wie der Verstoß gegen satzungsrechtliche Vorgaben (Satzung: Ladungsfrist eine Woche, tatsächliche Ladung: sechs Tage) rechtlich zu bewerten ist. Entsprechend der Hinweise der Bundeswahlleiterin von September 2024 gilt der Grundsatz: "Die Gestaltung des innerparteilichen Wahlrechts und die Einhaltung der satzungsrechtlichen Regelungen unterliegen nur dann der Überprüfung, wenn insoweit gleichzeitig eine Verletzung zwingender gesetzlicher bzw. verfassungsrechtlicher Vorschriften über die Kandidatenaufstellung in Betracht kommt."

Erst wenn eine Partei die demokratischen Kernanforderungen einer parteiinternen Kandidatenaufstellung nicht einhält, berührt das die Voraussetzungen einer Wahl und muss dies im Wahlzulassungsverfahren zur Beanstandung und ggf. zur Zurückweisung des Wahlvorschlags führen, so die wesentlichen Aussagen des Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 89, 243 (252 f., BVerfG 20.10.1993 - 2 BvC 2/91).  

Teilnahme der Mitglieder war möglich

Zu den demokratischen Kernanforderungen zählt u.a., dass die Mitglieder zu einer Aufstellungsveranstaltung so rechtzeitig geladen werden, dass diese teilnehmen können. Dazu gibt es gerichtlich keine Festlegungen, allerdings wurde bereits eine Ladungsfrist von fünf Tagen für ausreichend anerkannt. Aus diesen Gründen wurde seitens der Kreiswahlleiterin Landkreis Leipzig auf einen Einspruch verzichtet.

Diese Entscheidung wird mit Begründung an die Bundeswahlleiterin übergeben, so dass auch diese gegebenenfalls ihr Einspruchsrecht wahrnehmen kann. Frist hierfür ist der 30.01.2025.

Zum Verfahren

Der Kreiswahlausschuss hatte sich dafür entschieden, alle Wahlvorschläge zuzulassen und  die Kreiswahlleiterin um Prüfung gebeten, ob die Aufstellungsversammlung des BSW satzungsgemäß (fristgerecht) erfolgte. Hätte die Prüfung ergeben, dass die erforderliche Frist nicht eingehalten wurde, sollte die Kreiswahlleiterin innerhalb der dreitägigen Frist Einspruch gegen die Entscheidung einlegen.

Klarstellung: Die zweite Variante wäre gewesen, den Wahlvorschlag des BSW abzulehnen, mit dem entsprechenden Zeitverzug: Hätten der Kreiswahlausschuss die BSW zurückgewiesen, hätten dagegen die Vertrauensperson, die Kreiswahl- und die Bundeswahlleiterin Beschwerde einlegen können. Diese wäre dann an den Landeswahlausschuss gegangen und dort in einer Beschwerdeverhandlung behandelt worden (§ 26 Bundeswahlgesetz)