Zum 01. Januar 2024 treten für die laufenden Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) gemäß Düsseldorfer Tabelle Veränderungen in Kraft.
Der für das Kind geltende Unterhaltsbedarf richtet sich nach der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2023 (BGBl. Jahrgang 2023 Teil I Nr. 330).
Damit ergibt sich folgende geänderte Leistungsvoraussetzung und Neuberechnung:
für die Altersstufe 1 (0-5 Jahre):
Berechnung der Leistung ab 01.01.2024
Mindestunterhalt § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB (aktuell gültige Fassung Düsseldorfer Tabelle)
Mindestunterhalt | 480 Euro |
Anrechnung staatliches Kindergeld | 250 Euro |
Zahlbetrag durch das Jugendamt | 230 Euro |
für die Altersstufe 2 (6-11 Jahre):
Berechnung der Leistung ab 01.01.2024
Mindestunterhalt § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB (aktuell gültige Fassung Düsseldorfer Tabelle)
Mindestunterhalt | 551 Euro |
Anrechnung staatliches Kindergeld | 250 Euro |
Zahlbetrag durch das Jugendamt | 301 Euro |
für die Altersstufe 3 (12-17 Jahre):
Berechnung der Leistung ab 01.01.2024
Mindestunterhalt § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB (aktuell gültige Fassung Düsseldorfer Tabelle)
Mindestunterhalt | 645 Euro |
Anrechnung staatliches Kindergeld | 250 Euro |
Zahlbetrag durch das Jugendamt | 395 Euro |
Teilzahlungen des Pflichtigen oder von Dritten werden von diesen Beträgen abgezogen.
Jugendamt
Landratsamt Landkreis Leipzig