In Sachsen besteht für bestimmte, für den Naturschutz wichtige Flächen im Falle eines Grundstücksverkaufs ein Vorkaufsrecht der Landkreise beziehungsweise der kreisfreien Städte. In der Praxis bedeutet dies, dass jeder Grundstücksverkauf vorher bei der Unteren Naturschutzbehörde gemeldet werden muss und hier jeder Einzelfall geprüft wird. 

Der Landkreis Leipzig hat die rechtlichen und die sich an einen praxistauglichen Vollzug orientierenden Möglichkeiten zur Ausübung des Vorkaufsrechts umfassend geprüft und sieht keine Notwendigkeit für Einzelfallentscheidungen.

Der unteren Naturschutzbehörde stehen ohnehin öffentlich-rechtliche Mittel zur Verfügung, um entsprechende Flächen zu schützen. Zudem können individuelle Maßnahmen zwischen der Behörde und den jeweiligen Flächeneigentümern beziehungsweise Bewirtschaftern vereinbart werden, um dem Naturschutz Rechnung zu tragen.

Die Landkreisverwaltung sieht es daher nicht als zielführend an, die Verpflichtungen nach Naturschutzgesetz durch Verkauf von Grundstücken zu überprüfen oder zu dokumentieren.

"Dass die Gesetzesänderung grober Unfug war wird deutlich, wenn bei den ersten 350 eingegangenen Notarverträgen kein einziger naturschutzrelevanter Vorgang dabei war! Gleichzeitig wurden Wohnungskäufe, Bauvorhaben und Investitionen massiv verzögert und behindert. Das kann so nicht mit getragen werden. Deshalb war diese Allgemeinverfügung zwingend notwendig."  so Gerald Lehne, 1. Beigeordneter des Landkreises Leipzig

Die entsprechende Allgemeinverfügung ist im Amtsblatt Landkreis Leipzig Nummer 21/2024 (Seite 5) zu finden.