Die Übernahme der Kosten für Heizung richtet sich im ersten Schritt weiterhin nach den Regelungen des bundesweiten Heizkostenspiegels. Wenn die Maximalwerte des Heizkostenspiegels – ggf. unter Berücksichtigung der Gaspreisbremse - überschritten werden, erfolgt keine pauschale Übernahme aller anfallenden Heizkosten, sondern immer in angemessener Höhe. Die Regelungen und Richtwerte für die Kosten der Unterkunft („Kaltmiete“) wurden zum 01.04.2023 angepasst.

Den aktuellen Kreistagsbeschluss finden Sie hier:

Richtwerte für die Unterkunftskosten nach SGB II und SGB XII ab 01.04.2023