Informationen zum Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)
Durch die EU-Verordnungen Nummer 1030/2002 und Nummer 380/2008 wurden alle EU-Mitgliedstaaten zur Einführung des eAT verpflichtet.
Ziel ist es, die Aufenthaltstitel der Europäischen Union einheitlich zu gestalten und durch die Nutzung biometrischer Daten die Bindung zwischen Dokumenteninhaber und Dokument zu erhöhen und vor missbräuchlicher Nutzung zu schützen.
Seit dem 01.09.2011 werden bundesweit für jeden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel als eigenständiges Dokument in Scheckkartengröße ausgestellt:
- Aufenthaltserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG
- Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
- Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
- Aufenthaltserlaubnis für Schweizer
- Blaue Karte-EU
Diese Karte enthält einen Chip, auf dem folgende Daten gespeichert werden:
- personenbezogene Daten
- biometrischen Daten (das Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke)
- Daten für elektronische Behördendienste (Elektronischer Identitätsnachweis (eID)
- Qualifizierte elektronische Signatur (QES)
- zusätzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z. B. zur Erwerbstätigkeit)
Die bis zum 30.08.2011 erteilten herkömmlichen Aufenthaltstitel in Form des Klebeetiketts bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit bzw. der Gültigkeit des Reisepasses - längstens jedoch bis zum 31.05.2021 - wirksam.
Die Chipkarte wird aus sicherheitstechnischen Gründen längstens für zehn Jahre ausgestellt, unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel unbefristet erteilt wurde.
Wichtige Hinweise zur Beantragung des eAT
Der eAT wird auf Bestellung der zuständigen Ausländerbehörde ausschließlich von der Bundesdruckerei in Berlin produziert und anschließend an die Ausländerbehörde versandt. Dadurch ergeben sich Wartezeiten von ca. 4-6 Wochen. Gleichzeitig ist es der Ausländerbehörde des Landkreises Leipzig grundsätzlich nicht mehr möglich, Ihren Aufenthaltstitel direkt bei der Vorsprache zu verlängern oder zu übertragen.
Daher sollte die Antragstellung bei der Ausländerbehörde des Landkreises Leipzig bereits ca. 8-10 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit des aktuellen Aufenthaltstitels erfolgen.
Das Antragsformular wird Ihnen auf dieser Seite zur Verfügung gestellt.
Es wird ein biometrietaugliches Lichtbild benötigt.
Da auf dem Chip des eAT auch die Fingerabdrücke gespeichert werden, ist stets die persönliche Vorsprache der Antrag stellenden Personen (ab dem sechsten Lebensjahr) bei der Antragstellung und bei der Abholung des eAT erforderlich.
Deshalb ist mit dem persönlichen Sachbearbeiter (siehe unten) vorher zwingend ein Termin zum Antragsgespräch zu vereinbaren.
Kosten
Da sich die zu zahlenden Gebühren je nach Personenkreis, Aufenthaltstitelart bzw. Ersterteilung oder Verlängerung unterscheiden, wird aus Übersichtlichkeitsgründen an dieser Stelle auf die Gebührenregelungen der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) verwiesen.
weiterführende Informationen
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bietet zahlreiche weiterführende Informationen in Schrift und Bild zur Einführung des eAT:
Der elektronische Aufenthaltstitel
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den auf dieser Seite dargestellten Inhalten lediglich um allgemeine Informationen handelt.
Alle Informationen erfolgen ohne Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit. Es können deshalb hieraus keine Ansprüche abgeleitet werden.
Die Ausländerbehörde hat bei ihren Entscheidungen stets den Einzelfall zu berücksichtigen. Es können deshalb abweichende Regelungen Anwendung finden. In keinem Fall wird für Schäden, die sich aus der Verwendung der abgerufenen Informationen ergeben, eine Haftung übernommen.
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- Antrag Aufenthaltstitel(PDF, 673 kB)
- Checkliste zum Antrag auf Aufenthaltstitel(PDF, 9,4 kB)