Diese spezielle Form der Sozialhilfe hat zum Ziel, in besonders schwierigen Lebenssituationen wie z.B. Krankheit oder Behinderung zu helfen.
Dies bedeutet, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.
Die Eingliederungshilfe wird dann gewährt, wenn eigene Mittel zur Bewältigung dieser Notlagen nicht ausreichend vorhanden sind und die Integration in das gesellschaftliche Leben gefördert werden soll.
Leistungen der Eingliederungshilfe werden grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Sozialleistungsträgern gewährt.
Die Vermittlung von geeigneten Hilfen erfolgt in enger Zusammenarbeit mit Wohlfahrtsverbänden, Einrichtungen oder Beratungsstellen.
Antragsverfahren:
- Eingliederungshilfe wird auf Antrag und nach Prüfung der individuellen Voraussetzungen gewährt.
- Vor Antragstellung ist eine Beratung im Amt für Familienförderung dringend zu empfehlen.
Die Bearbeitung von Anträgen auf Eingliederungshilfe für Kinder nach dem SGB XII ist dem Sachgebiet I - Leistungen Kita und Eingliederungshilfe im Amt für Familienförderung zugeordnet.
