Abfallentsorgung – Nachweisführung
Die Entsorgung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen ist durch Erzeuger, Besitzer, Beförderer und Entsorger in Nachweisen und Registern zu dokumentieren. Diese Nachweispflicht gilt nicht für private Haushaltungen.
Altfahrzeuge
Gemäß Altfahrzeug-Verordnung sind die Hersteller von Fahrzeugen verpflichtet, alle Altfahrzeuge Ihrer Marke vom Letzthalter zurückzunehmen.
Altlasten
Festgestellte Altlasten, die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorrufen, sind zu erfassen, zu erkunden, zu überwachen und zu sanieren.
Asbest
Für Asbest und asbesthaltige Stoffe gilt ein generelles Herstellungs- und Verwendungsverbot. Bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen asbesthaltiger Erzeugnisse gelten besondere Sicherheitsvorschriften.
Bodenschutz
Die Funktionen des Bodens nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen ist Anliegen des Bundesbodenschutzgesetzes. Für die Erhaltung der natürlichen Funktionen des Bodens sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, Schäden am Boden und Gewässern zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Auch dem Grundstücksbesitzer obliegen besondere Pflichten zur Gefahrenabwehr.
Entsorgung von pflanzlichen Abfällen
Nach wie vor regelt die Pflanzenabfallverordnung die Entsorgung pflanzlicher Abfälle, welche auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken oder Gärten, in Parks, Grünanlagen und auf Friedhöfen oder in sonstiger Weise anfallen, in Sachsen, somit auch in allen Kommunen des Landkreises Leipzig.
Illegale Abfallablagerung
Illegale Ablagerungen jeglicher Art auf frei zugänglichen Flächen verunstalten unsere Umwelt und können Boden und Grundwasser zerstören. Der Landkreis ist verpflichtet, diese Abfälle in freier Natur zu beseitigen. Die Kosten für die Entsorgung belasten alle Bürger.
Transportgenehmigung
Abfälle zur Beseitigung dürfen gewerbsmäßig nur mit Genehmigung (Transportgenehmigung) der zuständigen Behörde eingesammelt oder befördert werden.
Vermittlungsgeschäfte
Wer, ohne im Besitz der Abfälle zu sein, für Dritte Verbringungen gewerbsmäßig vermitteln will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.